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Kann der Gesellschafter eines MVZ sich selbst anstellen? Entscheidung vom Bundessozialgericht.

19. April 2022 | von Silvia Lucht

Kann der Gesellschafter eines MVZ sich selbst anstellen bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) , Die Frage ist ob die Gründer als selbständige niedergelassene Ärzt:innen oder als angestellte Ärzt:in tätig werden wollen. Diese Frage hat das Bundessozialgericht MVZ-Gründern nun weitgehend abgenommen.

Fall der Gesellschafter eines MVZ aus Magdeburg

Zwei Fachärzte für Innere Medizin mit Schwerpunkt Nephrologie aus Magdeburg beantragten die Zulassung eines MVZ. Gleichzeitig verzichteten sie auf ihre Zulassungen und beantragten die Anstellung durch das MVZ. Das MVZ sollte durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) betrieben werden. Die vorgenannten Fachärzte waren Hauptgesellschafter der GbR und zugleich deren Geschäftsführer.

Beurteilung vom Zulassungsausschuss

Der Zulassungsausschuss ließ zwar das MVZ zu, versagte aber die Genehmigung der Anstellung der beiden Fachärzte durch das MVZ. Begründung: Die Gesellschafter seien keine Arbeitnehmer im Sinne des Arbeitsrechts bzw. Sozialversicherungsrechts.

Entscheidung durch Bundessozialgericht aufgehoben

Der Berufungsausschuss bestätigte die Entscheidung. Das erstinstanzlich zuständige Sozialgericht hob die Entscheidung wieder auf und verpflichtete den Zulassungsausschuss, die begehrte Anstellungsgenehmigung zu erteilen. Die daraufhin erhobene Sprungrevision zum Bundessozialgericht (BSG) bestätigte diese Entscheidung jedoch nicht und nahm den Fachärzten die Anstellungsgenehmigung wieder weg.

Einschätzung vom BSG ob ein Gesellschafter sich selbst anstellen kann.

Eine Anstellungsgenehmigung, so das BSG, könne auch dann, wenn ein Vertragsarzt in einem gesperrten Planungsbereich auf seine Zulassung verzichtet, um in einem MVZ tätig zu werden, nur erteilt werden, wenn der betreffende Arzt ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis in dem MVZ anstrebe. Das Vertragsarztrecht unterscheide zwischen angestellten Ärzten und Vertragsärzten. Die Einordnung als angestellter Arzt schließe die Zulassung als Vertragsarzt aus. Umgekehrt könne einem zugelassenen Vertragsarzt für dieselbe Tätigkeit nicht gleichzeitig eine Anstellungsgenehmigung erteilt werden. Zwar werde der Begriff der „Anstellung“ im deutschen Recht nicht einheitlich auf Tätigkeiten in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis bezogen. Gleichwohl ergebe sich aus Systematik, Entstehungsgeschichte und Zweck der vertragsarztrechtlichen Regelungen, dass der Begriff im Vertragsarztrecht nicht in einem weiten zivilrechtlich geprägten, sondern im sozialversicherungsrechtlichen Sinne des Beschäftigten zu verstehen sei.

Fazit: Kann der Gesellschafter eines MVZ sich selbst anstellen?

Gesellschafter der Betreibergesellschaft eines MVZ können grundsätzlich nur dann Angestellte des MVZ werden, wenn sie nicht zugleich Gesellschafter der Betreibergesellschaft sind. Denn keiner kann sein eigener Chef sein. Denkbar ist jedoch, dass die Beteiligung so gestaltet wird, dass der Arzt eben nicht sein eigner Chef ist. Sei es, durch eine Minderheitsbeteiligung, sei es durch Beschneidung seiner Entscheidungsbefugnisse durch eine atypisch stille Beteiligung. In jedem Fall muss der Gesellschafter abhängig beschäftigt im arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein. D. h., es ist zwingend ein Arbeitsvertrag abzuschließen. Eine Geschäftsführertätigkeit scheidet wohl kategorisch aus.

Quelle: – BSG, Urt. v. 26.01.2022, B 6 KA 2/21 R –