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Lokaler Sonderbedarf

15. September 2022 | von Silvia Lucht

Sonderbedarf – Teilweise 60 Minuten Wegstrecke zumutbar

– Lokaler Sonderbedarf und zumutbare Wegstrecke –

Das Bundessozialgericht (Urt. v. 17.03.2021, Az.B 6 KA 2/20 R) hält im Hinblick auf einen lokalen Sonderbedarf Wegstrechken bis zu 60 Minuten zumutbar.

 

Wann besteht ein lokaler Sonderbedarf?

Ein lokaler Sonderbedarf ist dann gegeben, wenn die in einem abgrenzbaren Gebiet niedergelassenen Ärzte/Ärztinnen nicht ausreichen, um die Bewohner/Bewohnerinnen zu versorgen. Dabei ist nicht auf die Anzal der Ärzte/Ärztinnen, sondern den ihnen zugewiesenen Zulassungen abzustellen. Die Erteilung weiterer Zulassungen aufgrund eines lokalen Sonderbedarfs muss unabdingbar sein, um die Versorgung sicherzustellen.

 

Was hat die Kilometerzahl mit dem lokalen Sonderbedarf zu tun?

Ob eine adäquate Versorgung gewähleistet ist, wird im Wesentlichen anhand der Fallzahlen der den Sonderbedarf beantragenden Praxis sowie der umliegenden Praxen ermittelt. Welche Praxen bei der Prüfung der Sonderbedarfszulassung mit einzubeziehen sind, hängt davon ab, welche Fahrtzeiten Patienten/Patientinnen zumutbar sind. In diesem Zusammenhang hat das Bundessozialgericht für die spezialisierte fachärztlichen Versorgung entschieden:

Um zu einem spezialisierten Facharzt/einer spezialisierten Fachärztin (z. B. Radiologe/Radiologin) zu gelangen, ist es einem Patienten/einer Patient zumutbar, mit dem PKW eine Wegstrecke von bis zu 45 Minuten zurückzulegen. Im schwach besiedelten ländlichen Raum sogar von 60 Minuten.

Für die hausärztliche und die allgemeine fachärztliche Versorgung gilt im Rahmen der lokalen Sonderbedarfprüfung, dass es einem Patienten/einer Patientin zumutbar ist, eine Wegstrecke von 25 Kilometern zurückzulegen. Während das BSG im ländlichen Raum ausschließlich auf die Wegstrecke mit dem PKW abstellt, geht es für das Ballungsgebiet bei der Ermittlung eines lokalen Sonderbedarfs davon aus, dass hauptsächlich der öffentliche Nahverkehr genutzt wird.

 

Macht ein Antrag auf Sonderbedarfszulassung für meine Praxis Sinn?

Viele Praxen insbesondere der spezialisierten fachärztlichen Versorgung arbeiten überbudgetär. Dies alleine rechtfertigt noch keinen lokalen Sonderbedarf. Genauso wenig wird ein lokaler Sonderbedarf nur darauf beruhen, dass die Zulassungen in einem Planbereich nicht homogen verteilt sind. Liegt jedoch eine inhomogene Verteilung vor, lohnt es sich, anhand der Fallzahlen zu überprüfen, ob ein lokaler Sonderbedarf gegeben ist.

Gerne treten wir für Sie mit der zuständigen kassenärztlichen Vereiniung in Kontakt und klären individuell für Ihre Praxis, ob ein lokaler Sonderbedarf in Betracht kommt.
Schildern Sie uns gerne unter der +49 89 89623620 oder im Kontaktformular unverbindlich die Versorgungssituation Ihrer Praxis!